Satzung des Gewerbeverein Weinsberg e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Gewerbeverein Weinsberg" und hat seinen Sitz in Weinsberg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen aller selbstständig Tätigen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein hat sich folgende Aufgaben gesetzt:
1. Erörterung und Prüfung von Fragen, die in einer fortschrittlichen Entwicklung von Industrie, Handel, Handwerk und freien Berufen dienen.
2. Belebung der örtlichen Wirtschaft durch Werbung für Märkte, Veranstaltungen gewerblicher Ausstellungen, Förderung des Fremdenverkehrs und des kulturellen Lebens.
3. Veranstaltung von Vorträgen und Kursen für die Mitglieder, Veranstaltung gewerblicher Lehr- und Fortbildungskursen und Förderung des Fortbildungs- und Fachschulwesens im Benehmen mit den hierfür bestehenden Behörden und Einrichtungen.
4. Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Verein dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer und den Stadts- und Gemeindebehörden seines Bezirks sowie seinen einzelnen Mitglieder in allen Gewerbe- und Handelssachen auf Verlangen mit Auskunft und Tat unentgeltlich zur Verfügung stehen.
5. Der Verein soll sich dafür einsetzen, dass die selbstständig Tätigen in allen öffentlichen und politischen Stellen genügend vertreten sind.
6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden.
7. Durch geselliges Beisammensein soll der Gemeinschaftsgeist gefördert werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a.) alle juristischen und natürlichen Personen, sowie sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
b.) Personen in unselbstständiger Stellung, die dem ständigen Mittelstand verbunden sind.
c.) Aufnahmeanträge sind schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss des Ausschusses kann der Antragsteller sowie jedes Vereinsmitglied die Entscheidung des Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch freiwilligen Austritt, schriftlich auf das Ende des Geschäftsjahres.
b.) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
c.) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsinteressenten, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verweigerung der Beitragszahlung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 4 Tagen zugestellten Ausschussbeschluss, kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d.) durch Auflösung des Vereins

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist so zu bemessen, dass alle Verpflichtungen des Vereins erfüllt werden können. Beitragsermäßigungen können auf Antrag vom Ausschuss gewährt werden.

§6 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Ausschusses können Mitglieder, die sich um die Förderung der Vereinsinteressen besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können vom Ausschuss für die Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden.

§7 Rechte und Pflichten

Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in §2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins schadet. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Beiträgen befreit.

§8 Beiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für besondere Zwecke können auf Beschluss des Ausschusses Umlagen bei den Mitgliedern oder einem bestimmten Teil derselben erhoben werden.

§9 Organe

Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Ausschuss
c.) der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder einberufen werden. Auf ihr hat der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vorstand auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit durch die Entscheidung des Versammlungsleiters. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern einzeln mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zugehen.
2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a.) die Wahl der Vorstands und des Ausschusses.
b.) die jährliche Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.
c.) die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und die Fassung von Entschließungen zu bestimmten Fragen.
d.) die grundsätzliche Festlegung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
e.) Wahl der Kassenprüfer
f.) Satzungsänderungen
g.) die Auflösung des Vereins Anträge der Mitgliederversammlung sind 3 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

§11 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus
a.) den 5 Mitgliedern des Vorstandes
b.) weiteren Vereinsmitgliedern
Entsprechend der berufsmäßigen Zusammensetzung sollen die Mitglieder im Ausschuss vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
Der Ausschuss wird vom Vorstand einberufen und vom Versammlungsleiter geleitet. Der Termin der Ausschusssitzung ist den Mitgliedern des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Tage vorher bekannt zugeben. Er ist auch dann auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt. Vorstand und Ausschussmitglieder sowie Kassenprüfer werden auf die Dauer von der Mitgliederversammlung gewählt.

§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen
a.) drei gleichberechtigten Vorständen
b.) Schriftführer
c.) Kassier
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf der Amtszeit abberufen und neu bestellen. Die Vorstände sind jeder allein vertretungsberechtigt, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß §26 BGB. Der Vorstand gibt sich einstimmig für die Durchführung ihrer Arbeit im Einvernehmen mit dem Ausschuss eine Geschäftsordnung. Die Vorstände leiten die Geschäfte des Vereins, Schriftführer und Kassier unterstützen sie dabei gemäß ihren Weisungen. Sie können auch zu bestimmten Aufgaben Mitglieder des Ausschusses oder sonstige Vereinsmitglieder heranziehen. Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen und die Niederschrift über die Mitgliederversammlung und über die Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses zu fertigen. Diese sind vom Schriftführer und von einem anwesenden Vorstandsmitglied bei der Versammlung zu unterzeichnen. Der Kassier hat den Geldverkehr des Vereins zu regeln, welcher durch einfache Buchführung nachzuweisen ist. Ihm obliegt auch der Beitragseinzug auf Grund einer von ihm zu führenden Mitgliederliste.

§13 Beschlussfassung

Mitgliederversammlung, Ausschuss und Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung braucht nicht geheim zu sein.

§14 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in der für die Auflösung besonders bestimmten Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 7 herabsinkt. Das Vereinsvermögen ist nach Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Die Satzung wurde erstellt am: 01. September 1994